Satzung

Hier können Sie sich unsere Vereinssatzung herunterladen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Seeheim a. d. Bergstraße e. V.“ und hat seinen Sitz in 64342 Seeheim-Jugenheim. Er ist unter der Nummer 8 VR 1930 in das beim Amtsgericht Darmstadt geführte Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Förderung der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche.

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch

  • Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung dienen
    (Wege, Bänke, Schutzhütten, Markierungen, Führungen u.ä.
  • Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten
  • Förderung der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –sitten sowie der Denkmäler der Natur, der Geschichte und der Kunst)
  • Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Völkern im Wege internationaler
    Zusammenarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder

2) Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Einzelpersonen, Vereinigungen und Firmen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

3) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

4) Die Mitglieder sind gehalten, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

5) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB
  • die Ausschüsse

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner, dem Schriftführer und bis zu acht weiteren Mitgliedern.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten jeweils alleine durch seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

3) Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

5) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

6) Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
  • die Einsetzung von Ausschüssen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem vertretungsberechtigten Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den Fällen, in denen diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht,
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • vorliegende Anträge.

4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können vom Vorstand abberufen werden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Aufhebung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck der die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
  • über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei WegfaII des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

Seeheim-Jugenheim, den 08. April 2016

Zu § 3 Abs. 5 der Satzung:
In der Mitgliederversammlung am 08. April 2016 wurde der Beitrag ab 2017 auf 24,-Euro/Jahr festgesetzt.